Beweislast

Sie müssen beweisen können, dass die Ware unvollständig ist. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen Ihnen nur zu, wenn der Fehler bereits bei der Übergabe vorhanden war. Dies wird in den ersten sechs Monaten nach der Übergabe vermutet. Dann muss der Verkäufer das Gegenteil beweisen, also dass Sie die Ware vollständig erhalten haben. Ab dem siebten Monat liegt die Beweislast bei Ihnen.Das gilt zum Glück nicht, wenn portugiesisches Recht anwendbar ist. Dann ist der Verkäufer zwei Jahre lang beweispflichtig.

Frist

Wenn Sie den Mangel festgestellt haben, bleiben Ihnen für die Reklamation zwei Monate. Das gilt nicht, falls deutsches Recht anwendbar ist.

Kosten

Der Verkäufer darf Ihnen keine Kosten für den Austausch berechnen.

Hersteller

Nach portugiesischem Recht können Sie sich nicht nur an den Verkäufer wenden, sondern auch an den Hersteller. Wenn jedoch deutsches Recht anwendbar ist, dann nur an den Verkäufer.

Garantie

Möglicherweise haben Sie auch noch Ansprüche gegenüber dem Hersteller, wenn er Ihnen eine Garantie gegeben hat. Das ist leicht festzustellen anhand einer „Garantie-Urkunde“ oder ähnlichem. Diese besondere Zusicherung könnte sich auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Kaufbeleg, der Produktbeschreibung oder der Internetseite des Herstellers ergeben.