Beweislast

Sie müssen beweisen können, dass die Ware fehlerhaft ist. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen Ihnen nur zu, wenn der Fehler bereits bei der Übergabe vorhanden war. Dies wird in den ersten sechs Monaten nach der Übergabe vermutet. Dann muss der Verkäufer das Gegenteil beweisen, also dass Sie die Ware fehlerfrei erhalten haben. Ab dem siebten Monat liegt die Beweislast bei Ihnen. Das gilt zum Glück nicht, wenn französisches Recht anwendbar ist und das Produkt nach dem 17.März 2016 gekauft wurde. Dann ist der Verkäufer zwei Jahre lang beweispflichtig. Bei gebrauchter Ware sind es sechs Monate. Im Zweifel fragen Sie das Europäische Verbraucherzentrum.

Kosten

Der Verkäufer darf Ihnen keine Kosten für den Austausch berechnen.

Garantie

Nach französischem Recht könnte Ihnen gegenüber dem Verkäufer, dem Hersteller und Zwischenhändlern sogar noch eine gesetzliche Garantie zur Seite stehen. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an das Europäische Verbraucherzentrum. Möglicherweise haben Sie auch noch Ansprüche gegenüber dem Hersteller, wenn er Ihnen freiwillig eine Garantie gegeben hat. Das ist leicht festzustellen anhand einer „Garantie-Urkunde“ oder ähnlichem. Diese besondere Zusicherung könnte sich auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Kaufbeleg, der Produktbeschreibung oder der Internetseite des Herstellers ergeben.